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   RG, 30.06.1936 - III 238/239/35   

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https://dejure.org/1936,411
RG, 30.06.1936 - III 238/239/35 (https://dejure.org/1936,411)
RG, Entscheidung vom 30.06.1936 - III 238/239/35 (https://dejure.org/1936,411)
RG, Entscheidung vom 30. Juni 1936 - III 238/239/35 (https://dejure.org/1936,411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann bei der Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses damit begründet werden, daß über die Höhe des Schadens erst nach einer zeitraubenden Beweisaufnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 193
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 7 U 146/10

    Kreditfinanzierte Lebensversicherung im Rahmen des Anlagemodells "EuroPlan":

    Seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachtet (RGZ 129, 31 ff. 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.).

    In solchen Fällen bestehen sei jeher und in ständiger Rechtsprechung keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens (RGZ 129, 31 ff., 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.).

  • BAG, 22.09.1987 - 3 AZR 662/85

    Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage - Zahlung einer

    Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage (vgl. auch BGH NJW 1986, 1815 [OLG Köln 13.12.1984 - I ZR 107/82]) gilt hier deshalb nicht, weil davon ausgegangen werden kann, daß der PSV auch ohne einen vollstreckbaren Leistungstitel die festgestellten Ansprüche erfüllen wird (für die öffentliche Hand vgl. RGZ 152, 193, 198; BAGE 8, 333, 334 = AP Nr. 56 zu § 3 TO.A; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 256 Rz 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl. 1987, § 256 Anm. 5 "Leistungsklage", jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.05.2011 - 7 U 133/10

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Schadensersatzanspruch des

    Seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachtet (RGZ 129, 31 ff. 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.).

    In solchen Fällen bestehen sei jeher und in ständiger Rechtsprechung keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens (RGZ 129, 31 ff., 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.).

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